FAQ Energiekostenzuschuss 1

Antworten auf die häufigsten Fragen

Die Experten der ENERGIEALLIANZ Austria beobachten das von der Bundesregierung geplante Entlastungspaket – Energiekostenzuschuss 1 – für Unternehmen sehr genau. Der Förderungszeitraum des Energiekostenzuschuss 1 umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022. Der Energiekostenzuschuss 1 wird nun auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 verlängert. Die am häufigsten gestellten Fragen zum Energiekostenzuschuss 1, viertes Quartal beantworten wir im Folgenden.

  • Förderungsfähig sind grundsätzlich energieintensive, gewerbliche, industrielle, gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche gemeinnütziger Vereine.
  • Ausgenommen sind bestimmte Wirtschaftszweige, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe.
  • Die Liste der besonders betroffenen Sektoren wurde im Vergleich zum Energiekostenzuschuss (Monate Februar 2022 - September 2022) erweitert.
  • Stufe 1: In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme und Kälte mit 30 Prozent der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Die Zuschussuntergrenze beträgt 750 Euro.
  • Stufe 2: Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt hier 2 Millionen Euro. Treibstoffe können in dieser Stufe nicht gefördert werden.
  • Stufe 3: Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zudem zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 2 einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro möglich.
  • Stufe 4: In Stufe 4 können nur besonders betroffene, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro möglich.
  • Bei Mischbetrieben (z. B. ein Elektrohandel, der auch Installationen anbietet) zählt immer der gesamte Betrieb.
  • Einzelne Teile eines Unternehmens oder Filialen können nicht gesondert Anträge stellen.
  • Bei Unternehmensgruppen wiederum muss jenes Unternehmen ansuchen, bei dem der Energieverbrauch anfällt. Es kann nicht die Konzernmuttergesellschaft für alle Töchterunternehmen beantragen.
  • Die Förderobergrenzen der einzelnen Antragsstufen gelten allerdings immer für die gesamte Unternehmensgruppe.
  • Der Förderungszeitraum des Energiekostenzuschuss 1 umfasste ursprünglich die Monate Februar bis September 2022.
  • Der Energiekostenzuschuss 1 wird nun auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 verlängert.
  • Die Voranmeldung ist von 29. März bis 14. April möglich. 
  • Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.
  • Dieser muss alle förderbaren Energieformen umfassen.
  • Die formale Antragseinreichung läuft von 17. April bis 16. Juni über den aws-Fördermanager. 
  • Ausgenommen von der Förderung sind bestimmte Wirtschaftszweige, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Betriebe. 
  • Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 (Monate Februar 2022 - September 2022) sind im Rahmen des Energiekostenzuschuss 1, viertes Quartal nun auch Wärme, Kälte und Dampf förderfähige Energieträger.
  • Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas. 
  • Die Kosten der Strompreiszonentrennung können als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Es handelt sich um Preisdifferenzen der Spotmarkt-Stromprodukte und nicht um Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten oder Netzentgelte, die nicht förderfähig wären.
  • Alle aktuellen Infos bietet der Infopoint Energie für Unternehmen.
  • Weitere Informationen vom aws finden Sie hier.
  • Für Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in gewohnter Qualität per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung. Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit.