EnergieAllianz Austria weist VKI-Forderungen zurück

Strommasten

Die regionalen Energievertriebsgesellschaften der EAA: Energie Burgenland Vertrieb GmbH & Co KG, EVN Energievertrieb GmbH & Co KG und WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG nehmen den Beschluss des OGH zur Kenntnis. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass aus der Entscheidung des OGH keine Rückzahlungsverpflichtung abzuleiten ist. 

Die Entscheidung des OGH ist in einem Verbandsklageverfahren gemäß §§ 28 ff KSchG ergangen. Gegenstand des Verfahrens war einzig, dass die Verwendung einer - branchenüblichen - Klausel zur Preisfixierung unterlassen wird. Daraus können keine Individualansprüche für Vertragspartner der EnergieAllianz Austria abgeleitet werden.


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